OLG Hamburg - Urteil vom 05.02.2024
4 U 44/22
Normen:
BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 3; WEG § 9a; ZPO § 138 Abs.4;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 317 O 82/18

Ansprüche auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung und mangelbedingten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem erworbenen WEG; Verpflichtung des Auftragnehmers eines Bauvertrages den Mängelrügen des Auftraggebers nachzugehen; Verlangen des Kostenvorschusses bei einem WEG nur an alle Eigentümer möglich

OLG Hamburg, Urteil vom 05.02.2024 - Aktenzeichen 4 U 44/22

DRsp Nr. 2024/4335

Ansprüche auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung und mangelbedingten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem erworbenen WEG; Verpflichtung des Auftragnehmers eines Bauvertrages den Mängelrügen des Auftraggebers nachzugehen; Verlangen des Kostenvorschusses bei einem WEG nur an alle Eigentümer möglich

Orientierungssätze: Der Auftragnehmer eines Bauvertrages darf die Mangelbehauptung des Auftraggebers nicht gemäß § 138 Abs.4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten, da der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet ist, den Mängelrügen des Auftraggebers nachzugehen. Auch wenn der Auftragnehmer im Prozess nicht ausdrücklich angibt, dass er "mit Nichtwissen" bestreitet, sondern lediglich einfach bestreitet, wird man dieses einfache Bestreiten als "ins Blaue hinein" und damit unbeachtlich behandeln müssen. Nach diesen Maßstäben ist das Bestreiten des Auftragnehmers hinsichtlich der vom Auftraggeber behaupteten Mängel nicht ausreichend, wenn der Auftragnehmer ohne jede Sachverhaltsermittlung lediglich die Mängelvorwürfe des Auftraggebers paraphrasiert und dann ohne eigenen Gegenvortrag die Ordnungsgemäßheit der eigenen Leistungen behauptet.