Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2012, 2 - 18 O 374/10, im Hinblick auf die Widerklage teilweise wie folgt abgeändert.
Die Klägerin zu 1 wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 12.862.000,- € zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten derzeit noch als Sicherheit unter dem Sicherheitenvertrag vom 19. Dezember 2005 gehaltenen X-Aktien auf ein von der Klägerin zu 1 zu benennendes Depotkonto.
Die Klägerin zu 2 wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 12.862.000,- € zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten derzeit noch als Sicherheit unter dem Sicherheitenvertrag vom 19. Dezember 2005 gehaltenen X-Aktien auf ein von der Klägerin zu 2 zu benennendes Depotkonto.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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