Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.2011, Az.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Streithelfers zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
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