KG - Beschluss vom 26.03.2015
8 U 19/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 94 O 90/14

Ansprüche des Mieters noch herzustellender Räume auf Zutritt zur Baustelle

KG, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 8 U 19/15

DRsp Nr. 2015/8915

Ansprüche des Mieters noch herzustellender Räume auf Zutritt zur Baustelle

Dem Mieter noch herzustellender Räume steht gegen den Vermieter grundsätzlich kein Anspruch auf Zutritt zur Baustelle zwecks Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 19.12.2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts Berlin -94 O 90/14- wird auf ihre Kosten nach einem Wert von 42.000,00 EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung ist durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

1) Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 09.03.2015, der folgenden Inhalt hat:

"Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Verfügungsklägerin auf Zutrittsgewährung zu den noch im Ausbau befindlichen Mieträumen in Begleitung eines Sachverständigen verneint.