OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.06.2009
I-24 U 178/08
Normen:
BGB § 154 Abs. 2; BGB § 535; ZPO § 511;
Fundstellen:
MDR 2009, 1333
MietRB 2009, 349
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 455/07

Ansprüche des Vermieters aus einem Mietvorvertrag; Rechtsfolgen der Nichtzulassung der Berufung in einem unbeschränkt mit der Berufung anfechtbaren Urteil

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen I-24 U 178/08

DRsp Nr. 2009/23226

Ansprüche des Vermieters aus einem Mietvorvertrag; Rechtsfolgen der Nichtzulassung der Berufung in einem unbeschränkt mit der Berufung anfechtbaren Urteil

1. Aus einem Mietvorvertrag kann der Vermieter nicht allein Anspruch auf den in Aussicht genommenen Mietzins erheben. 2. In unbeschränkt mit der Berufung anfechtbaren Urteilen ist ein Hinweis, die Berufung werde nicht zugelassen, überflüssig und irreführend.

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 12. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

BGB § 154 Abs. 2; BGB § 535; ZPO § 511;

Gründe:

I.