Die Berufung des Klägers gegen das am 08. Mai 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Berufungsstreitwert: 9.582,79 EUR
I. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat auch den im Berufungsrechtszug noch weiterverfolgten Teil der Klage, der auf Schadensersatz nach beendetem Mietverhältnis gerichtet ist (Mietausausfall 05/07 bis 11/07 in Höhe von [7 Mon x 1.368,97 €/Mon =] 9.582,79 € nebst vorgerichtlicher Kosten und Zinsen) zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 03. März 2009. Dort hat der Senat u. a. ausgeführt.
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