Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. September 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold -
Dieses Urteil sowie das vorbezeichnete landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung rückständiger Umsatzpacht für die Monate Dezember 2011 bis einschließlich September 2013 in Höhe von insgesamt 459.714,91 €. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und begehrt widerklagend eine Reduzierung der von ihr zu zahlenden Umsatzpacht auf 6 % des jährlichen Umsatzes seit dem 01.01.2011. Dem liegt - soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - folgender Sachverhalt zugrunde:
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