OLG Hamm - Urteil vom 29.04.2015
30 U 150/14
Normen:
BGB § 581 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 195/13

Ansprüche des Verpächters aus einem Umsatz-Pachtvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 30 U 150/14

DRsp Nr. 2015/11972

Ansprüche des Verpächters aus einem Umsatz-Pachtvertrag

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. September 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold - 9 O 195/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil sowie das vorbezeichnete landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 581 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung rückständiger Umsatzpacht für die Monate Dezember 2011 bis einschließlich September 2013 in Höhe von insgesamt 459.714,91 €. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und begehrt widerklagend eine Reduzierung der von ihr zu zahlenden Umsatzpacht auf 6 % des jährlichen Umsatzes seit dem 01.01.2011. Dem liegt - soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - folgender Sachverhalt zugrunde:

I.

1. 2.