OLG München - Endurteil vom 26.01.2023
14 U 766/19
Normen:
BGB § 546 Abs. 2; BGB § 581; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1293/17

Ansprüche des Verpächters gegen einen Pachtinteressenten wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen

OLG München, Endurteil vom 26.01.2023 - Aktenzeichen 14 U 766/19

DRsp Nr. 2023/16346

Ansprüche des Verpächters gegen einen Pachtinteressenten wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen

Ein Verhandlungspartner kann sich grundsätzlich auch nach länger andauernden Verhandlungen zu einem umfangreicheren Vertrag ohne rechtliche Nachteile von den Verhandlungen zurückziehen. Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen kommt erst dann in Betracht, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, dann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (hier: verneint).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 18.01.2019, Az. 13 O 1293/17, aufgehoben, soweit die Klägerin und Widerbeklagte gemäß Ziffer 4. des Tenors des angefochtenen Endurteils dazu verurteilt worden ist,

a)

die Mängel des Dachfensters im Appartement im Dachgeschoss zu beseitigen,

b)

die Auflagen des Bescheids des Gewerbeaufsichtsamts der Regierung von Schwaben vom 24.08.2017 zu erfüllen, soweit diese auf Mängel am Pachtobjekt gem. § 1 des nach Ziff. 2 des angefochtenen Urteils geschlossenen Vertrags zurückzuführen sind.

2. 2.1 - - - - - 2.2 3. 4.