BGH - Beschluß vom 14.04.2005
V ZB 6/05
Normen:
ZVG § 150 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1145
InVo 2005, 374
MDR 2005, 1012
NJW-RR 2005, 1032
NZM 2006, 71
Rpfleger 2005, 463
WM 2005, 1321
WuM 2005, 405
ZfIR 2006, 817
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 21.01.2004
AG Calw, vom 16.07.2003

Ansprüche des Zwangsverwalters auf Herausgabe einer Kaution

BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - Aktenzeichen V ZB 6/05

DRsp Nr. 2005/8541

Ansprüche des Zwangsverwalters auf Herausgabe einer Kaution

»Der Zwangsverwalter ist befugt, von dem Schuldner (Grundstückseigentümer) die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Mieter des Objekts geleisteten Mietkaution zu verlangen. Der Beschluß über die Anordnung der Zwangsverwaltung stellt zusammen mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Besitzergreifung einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen wegen dieses Anspruchs nach § 883 ZPO vollstreckt werden kann.«

Normenkette:

ZVG § 150 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Zwangsverwalter des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums, welches im Eigentum des Schuldners steht. Das Amtsgericht erteilte ihm einen Zwangsverwalterausweis, der den Beschluß betreffend die Anordnung der Zwangsvollstreckung inhaltlich wiedergibt und nach dessen Inhalt der Rechtsbeschwerdeführer ermächtigt ist, sich selbst den Besitz zu verschaffen. Die Eigentumswohnung ist vermietet. Ausweislich des dem Rechtsbeschwerdeführer vorliegenden Mietvertrages haben die Mieter eine Mietkaution in Höhe von 1.140 DM zu leisten.