OLG Koblenz - Verfügung vom 06.01.2010
2 U 781/09
Normen:
WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 5; WEG § 27; BGB § 278;

Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung der Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums

OLG Koblenz, Verfügung vom 06.01.2010 - Aktenzeichen 2 U 781/09

DRsp Nr. 2010/7512

Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung der Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums

1. Den Wohnungseigentümern steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn gegen die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verstoßen wird (in Anknüpfung an BGH Beschluss vom 22.04.1999 - V ZB 28/98 - NJW 1999, 2108; OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 423). 2. Der Anspruch richtet sich nicht gegen die WEG, sondern gegen den Verwalter. Für ein Verschulden des Verwalters hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nach § 278 BGB einzustehen (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 423 und WM 1995, 230). Bei schuldhaftem Verhalten des Verwalters besteht ein eigener Anspruch des geschädigten Wohnungseigentümers gegen diesen. Der mit der WEG abgeschlossene Verwaltungsvertrag entfaltet insoweit Schutzwirkung zugunsten der geschädigten Wohnungseigentümer. 3. Die WEG kann aber für ein schuldhaftes Verhalten eines von ihr beauftragten Fachunternehmens (Erfüllungsgehilfen der Wohnungseigentümer) haften.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 5; WEG § 27; BGB § 278;

Gründe: