BGH - Beschluß vom 22.04.1999
V ZB 28/98
Normen:
BGB § 278 ; WEG §§ 21 Abs. 1, 21 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 Dachreparatur 1
BGHR WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 Dachreparatur 2
BGHZ 141, 224
BauR 1999, 1032
DB 1999, 1597
FGPrax 1999, 142
JR 2000, 324
MDR 1999, 924
NZM 1999, 562
WM 1999, 1717
WuM 1999, 542
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Pflichten der Wohnungseigentümer zum Zusammenwirken zur ordnungsmäßigen Instandsetzung

BGH, Beschluß vom 22.04.1999 - Aktenzeichen V ZB 28/98

DRsp Nr. 1999/6092

Pflichten der Wohnungseigentümer zum Zusammenwirken zur ordnungsmäßigen Instandsetzung

»a) Die Pflicht der Wohnungseigentümer, zur ordnungsmäßigen Instandsetzung zusammenzuwirken, beschränkt sich nicht auf eine die Instandsetzung ermöglichende Beschlußfassung, sondern schließt die entsprechende Werkleistung mit Hilfe von Fachkräften ein. b) Ein Wohnungseigentümer, der den über seinem Sondereigentum gelegenen Teil des Daches reparieren läßt, haftet für ein Verschulden des von ihm beauftragten Werkunternehmers, wenn hierdurch an dem Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers ein Schaden entstanden ist. c) Der geschädigte Wohnungseigentümer muß sich ein Verschulden des Werkunternehmers in der Regel selbst zu einem Bruchteil als Mitverschulden anrechnen lassen.«

Normenkette:

BGB § 278 ; WEG §§ 21 Abs. 1, 21 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer in einer aus 17 Zechenhäusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage in E. . In jedem Wohnblock befinden sich vier Eigentumswohnungen. Wohnungseigentümer des hier betroffenen Wohnblocks sind die Antragsteller, die Antragsgegner sowie die Beteiligten zu 5 und 6.