BVerfG - Beschluß vom 14.02.2005
1 BvR 1908/01
Normen:
BGB § 535 ; GG Art. 5 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 2007, 379
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 05.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 1106/01
AG Hannover, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 542 C 03819/01

Ansprüche eines Mieters auf Installation einer Parabolantenne

BVerfG, Beschluß vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1908/01

DRsp Nr. 2005/5007

Ansprüche eines Mieters auf Installation einer Parabolantenne

Das Grundrecht auf Informationsfreiheit ist nicht verletzt, wenn die Zivilgerichte einen Mieter darauf verweisen, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen über das vorhandene Breitbandkabelnetz zu informieren und die Erlaubnis zur Errichtung einer Parabolantenne versagen.

Normenkette:

BGB § 535 ; GG Art. 5 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantenne durch eine Mieterin einer Wohnung.

I. 1. Die Beschwerdeführerin - eine deutsche Staatsangehörige - ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten im Ausgangsverfahren. Die Wohnanlage ist an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteileranlage angeschlossen. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt die Installation einer Parabolantenne im Bereich der überdachten Terrasse ihrer Wohnung. Die Vermieterin - die Beklagte im Ausgangsverfahren - erteilte die von der Beschwerdeführerin erbetene Zustimmung für die Installation nicht. Ein anderer Mieter der Beklagten wohnt in derselben Wohnanlage. Er ist ukrainischer Herkunft. Er installierte mit Zustimmung der Beklagten eine Parabolantenne neben der Terrasse seiner Wohnung.