OLG Hamburg - Beschluss vom 16.04.1993
4 U 243/92
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 ; ZPO § 541 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 640
NJW 1993, 2322
OLG Hamburg, HdM Nr. 28
WuM 1993, 249
ZMR 1993, 271

Ansprüche eines Untermieters gegenüber dem Hauptvermieter

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.1993 - Aktenzeichen 4 U 243/92

DRsp Nr. 1993/1907

Ansprüche eines Untermieters gegenüber dem Hauptvermieter

»Ein Mieter, der von einem nicht erwerbswirtschaftlich tätigen Verein Räume zu Wohnzwecken gemietet hat und gegenüber seinem Vermieter Kündigungsschutz genießen würde, kann sich gegenüber dem Herausgabeanspruch des Hauptvermieters/Eigentümers nach beendigtem Hauptmietverhältnis nicht auf den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts berufen, wenn der Eigentümer das Mietobjekt an den Verein zur eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Instandsetzung und Verwaltung sowie zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung durch Vermietung überlassen hat und Zweck sowohl des Hauptmietvertrages zwischen Eigentümer und Verein als auch der Mietverträge zwischen Verein und Endmieter die Förderung selbstbestimmten Wohnens auf gewaltfreier Basis war und der Hauptmietvertrag vor dem Hintergrund des nicht erreichten gemeinsamen Zwecks aus wichtigem Grund fristlos gekündigt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 ; ZPO § 541 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Das LG Hamburg ist dem Senat mit Beschluß vom 3.11.1992 gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO die nachstehenden Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: