OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.07.2009
I-3 Wx 251/08
Normen:
BGB § 242; FGG § 12; ZPO § 139;
Fundstellen:
MietRB 2009, 323
NJW-RR 2010, 229
OLGReport-Düsseldorf 2009, 789
WuM 2009, 597
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 73 II 49/07 WEG

Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft auf Herausgabe eines mit eine Garage überbauten Pkw-Stellplatzes; Pflichten des Gerichts im FGG-Verfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen I-3 Wx 251/08

DRsp Nr. 2009/20148

Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft auf Herausgabe eines mit eine Garage überbauten Pkw-Stellplatzes; Pflichten des Gerichts im FGG-Verfahren

1. Die für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Eigentümergemeinschaft anerkannten gesteigerten Treuepflichten können es verbieten, einen Anspruch (hier: auf "Räumung und Herausgabe" eines im Aufteilungsplan dem Antragsteller als Sondernutzungsfläche zugewiesenen offenen Kfz-Einstellplatzes, der inzwischen mit einer Garage bebaut ist und von der Gemeinschaft genutzt wird) geltend zu machen, bevor der Versuch einer Verhandlungslösung aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen als gescheitert anzusehen ist. 2. Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz sowie der in FG-Verfahren entsprechend geltenden zivilprozessualen Hinweispflicht resultiert die Verpflichtung des FG-Richters, auf sachdienliche Anträge hinzuweisen.

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 1 und 2.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert: 5.000,- Euro

Normenkette:

BGB § 242; FGG § 12; ZPO § 139;

Gründe:

I.