BayObLG - Beschluss vom 23.05.2001
2Z BR 99/00
Normen:
WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 832
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 1910100
AG Ebersberg 2 UR II 4/99 ,

Ansprüche von Wohnungseigentümern gegeneinander

BayObLG, Beschluss vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 99/00

DRsp Nr. 2001/11793

Ansprüche von Wohnungseigentümern gegeneinander

»Zu den Ansprüchen der Wohnungseigentümer gegeneinander bei der erforderlichen Sanierung einer Wohnanlage wegen Feuchtigkeitsschäden.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner (ein Ehepaar) sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus einem 1835 erbauten Bauernhaus und einem 1963 als Stall und Scheune errichteten Anbau besteht; Stall und Scheune wurden 1974 zu Wohnräumen umgebaut. Die Antragstellerin ist die Eigentümerin des gemäß der Teilungserklärung vom 29.3.1976 (TE) mit einem Miteigentumsanteil von 2/6 verbundenen Wohnungseigentums Nr. 1. Den Antragsgegnern gehört das mit einem Miteigentumsanteil von 1/6 verbundene Wohnungseigentum Nr. 2 und das mit einem Miteigentumsanteil von 3/6 verbundene Wohnungseigentum Nr. 3. Die Wohnung Nr. 1 liegt im Bauernhaus (Altbau), die Wohnung Nr. 2 im Anbau. Die Wohnung Nr. 3 liegt teils im Anbau, teils im Obergeschoss des Altbaus.

Die Antragsgegner erwarben ihre Wohnungen im Jahr 1976 vom teilenden Eigentümer. Die Antragstellerin erwarb das Wohnungseigentum Nr. 1 im Februar 1999 von ihrem Ehemann, der es im Jahr 1992 vom teilenden Eigentümer gekauft hatte. Die Gemeinschaftsordnung (Abschnitt VII der Teilungserklärung, im folgenden GO) enthält folgende Regelungen:

§ 4 Instandhaltung