I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner (ein Ehepaar) sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus einem 1835 erbauten Bauernhaus und einem 1963 als Stall und Scheune errichteten Anbau besteht; Stall und Scheune wurden 1974 zu Wohnräumen umgebaut. Die Antragstellerin ist die Eigentümerin des gemäß der Teilungserklärung vom 29.3.1976 (TE) mit einem Miteigentumsanteil von 2/6 verbundenen Wohnungseigentums Nr. 1. Den Antragsgegnern gehört das mit einem Miteigentumsanteil von 1/6 verbundene Wohnungseigentum Nr. 2 und das mit einem Miteigentumsanteil von 3/6 verbundene Wohnungseigentum Nr. 3. Die Wohnung Nr. 1 liegt im Bauernhaus (Altbau), die Wohnung Nr. 2 im Anbau. Die Wohnung Nr. 3 liegt teils im Anbau, teils im Obergeschoss des Altbaus.
Die Antragsgegner erwarben ihre Wohnungen im Jahr 1976 vom teilenden Eigentümer. Die Antragstellerin erwarb das Wohnungseigentum Nr. 1 im Februar 1999 von ihrem Ehemann, der es im Jahr 1992 vom teilenden Eigentümer gekauft hatte. Die Gemeinschaftsordnung (Abschnitt VII der Teilungserklärung, im folgenden
§ 4 Instandhaltung
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