BayObLG - Beschluss vom 29.07.2004
2Z BR 110/04
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 365
WuM 2004, 742
ZMR 2004, 845
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 05.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 862/03
AG Günzburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 43/02

Anteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers an den Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums

BayObLG, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 110/04

DRsp Nr. 2004/14134

Anteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers an den Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums

»Maßgebend für den Anteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers an den Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums ist grundsätzlich sein eingetragener Miteigentumsanteil am Grundstück. Dies gilt auch dann, wenn für bestimmte Räume im Keller der Wohnanlage Teileigentum begründet wurde, während andere Kellerräume den Wohnungen zugerechnet werden, ohne dass Teileigentum begründet wurde.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Dem Antragsteller gehören u.a. das Teileigentum 01 im 1. Kellergeschoß mit einem Miteigentumsanteil von 28/1.000 sowie drei im 2. Kellergeschoß gelegene nicht zu Wohnzwecken und im Nachtrag zur Teilungserklärung vom 9.2.1973 als Luftschutzräume bezeichnete Teileigentumseinheiten mit einem jeweiligen Miteigentumsanteil von 1/1.000.

Die Wohnungseigentümer genehmigten am 26.9.2002 unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Jahresabrechnung 2001 und entlasteten die Verwalterin. Außerdem beschlossen sie unter TOP 4, näher bezeichnete Sondernutzungsrechte zugunsten des Antragstellers zu begründen, wenn dieser innerhalb von drei Wochen seine Zahlungsrückstände begleicht.