I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Dem Antragsteller gehören u.a. das Teileigentum 01 im 1. Kellergeschoß mit einem Miteigentumsanteil von 28/1.000 sowie drei im 2. Kellergeschoß gelegene nicht zu Wohnzwecken und im Nachtrag zur Teilungserklärung vom 9.2.1973 als Luftschutzräume bezeichnete Teileigentumseinheiten mit einem jeweiligen Miteigentumsanteil von 1/1.000.
Die Wohnungseigentümer genehmigten am 26.9.2002 unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Jahresabrechnung 2001 und entlasteten die Verwalterin. Außerdem beschlossen sie unter TOP 4, näher bezeichnete Sondernutzungsrechte zugunsten des Antragstellers zu begründen, wenn dieser innerhalb von drei Wochen seine Zahlungsrückstände begleicht.
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