I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Dem Antragsteller gehören u.a. das Teileigentum 01 im 1. Kellergeschoß mit einem Miteigentumsanteil von 28/1.000 sowie drei im 2. Kellergeschoß gelegene nicht zu Wohnzwecken und im Nachtrag zur Teilungserklärung vom 9.2.1973 als Luftschutzräume bezeichnete Teileigentumseinheiten mit einem jeweiligen Miteigentumsanteil von 1/1.000.
Die Wohnungseigentümer genehmigten am 26.9.2002 unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Jahresabrechnung 2001 und entlasteten die Verwalterin. Außerdem beschlossen sie unter TOP 4, näher bezeichnete Sondernutzungsrechte zugunsten des Antragstellers zu begründen, wenn dieser innerhalb von drei Wochen seine Zahlungsrückstände begleicht.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|