I.
Die Beteiligten sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in der ein Verwaltungsbeirat besteht.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Mitglieder des Verwaltungsbeirats aus wichtigem Grund abzuberufen. Wegen der behaupteten Abberufungsgründe wird auf die Schriftsätze der Antragsteller Bezug genommen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.3.2006 den Antrag als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht am 14.6.2006 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihr Begehren auf Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats weiter verfolgen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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