OLG München - Beschluss vom 28.09.2006
32 Wx 115/06
Normen:
WEG § 29 § 43 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 265
NZM 2007, 132
OLGReport-München 2007, 10
ZMR 2006, 962
ZfIR 2006, 866
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1241/06
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen II 95/06

Antrag auf gerichtliche Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats ohne vorherige Anrufung der Wohnungseigentümerversammlung

OLG München, Beschluss vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 115/06

DRsp Nr. 2006/25755

Antrag auf gerichtliche Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats ohne vorherige Anrufung der Wohnungseigentümerversammlung

»Ein Antrag auf gerichtliche Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats ist ohne vorherige Anrufung der Wohnungseigentümerversammlung zulässig, wenn feststeht, dass ein entsprechender Antrag abgelehnt werden würde.«

Normenkette:

WEG § 29 § 43 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in der ein Verwaltungsbeirat besteht.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Mitglieder des Verwaltungsbeirats aus wichtigem Grund abzuberufen. Wegen der behaupteten Abberufungsgründe wird auf die Schriftsätze der Antragsteller Bezug genommen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.3.2006 den Antrag als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht am 14.6.2006 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihr Begehren auf Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats weiter verfolgen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.