OLG München - Beschluss vom 18.09.2006
34 Wx 89/06
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1606
NZM 2006, 868
OLGReport-München 2006, 812
ZMR 2006, 960
ZfIR 2006, 738
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 41 T 703/05 - 08.03.2006,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - 5 UR II 28/03,

Antragsänderung bei Erledigung der Hauptsache im Beschlussanfechtungsverfahren - keine zusätzliche Verwaltervergütung bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren

OLG München, Beschluss vom 18.09.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 89/06

DRsp Nr. 2006/25768

Antragsänderung bei Erledigung der Hauptsache im Beschlussanfechtungsverfahren - keine zusätzliche Verwaltervergütung bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren

»1. Tritt im Beschlussanfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, so hat der anfechtende Wohnungseigentümer diesem Umstand durch entsprechende Änderung seines Antrags Rechnung zu tragen. Verlangt der Anfechtende weiterhin Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses, so fehlt seinem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Den Wohnungseigentümern fehlt die Kompetenz für einen Beschluss, durch den einzelnen Wohnungseigentümern die Verpflichtung auferlegt wird, dem Verwalter eine zusätzliche Vergütung zu zahlen, wenn sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen. «

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ;

Gründe:

I.