Antragszustellung im Beschlussanfechtungsverfahren
OLG Köln, Beschluß vom 02.02.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 183/00
DRsp Nr. 2001/11709
Antragszustellung im Beschlussanfechtungsverfahren
Im Beschlussanfechtungsverfahren darf die Zustellung des Antrages nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. Geht der Anfechtungsantrag rechtzeitig bei Gericht ein, verzögert sich dann aber seine Zustellung, weil das Gericht vom Anfechtenden unzulässigerweise die Vorabeinzahlung eines Vorschusses verlangt, so erfolgt die Zustellung dennoch "demnächst" i. S. § 270ZPO, wenn das Gericht die Zustellung erst nach Eingang des Vorschusses nach mehreren Monaten veranlaßt.