OLG Köln - Beschluß vom 02.02.2001
16 Wx 183/00
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 S. 2; ZPO § 270 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 299
OLGReport-Köln 2001, 395
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 301/99
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 365/97

Antragszustellung im Beschlussanfechtungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 02.02.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 183/00

DRsp Nr. 2001/11709

Antragszustellung im Beschlussanfechtungsverfahren

Im Beschlussanfechtungsverfahren darf die Zustellung des Antrages nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. Geht der Anfechtungsantrag rechtzeitig bei Gericht ein, verzögert sich dann aber seine Zustellung, weil das Gericht vom Anfechtenden unzulässigerweise die Vorabeinzahlung eines Vorschusses verlangt, so erfolgt die Zustellung dennoch "demnächst" i. S. § 270 ZPO, wenn das Gericht die Zustellung erst nach Eingang des Vorschusses nach mehreren Monaten veranlaßt.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 S. 2; ZPO § 270 ;

Gründe: