OLG Brandenburg - Urteil vom 18.10.2012
5 U 162/09
Normen:
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 675 BGB, § 826 BGB, § 829 BGB, § 287 ZPO, § 3 Abs 3 S 1 VermG, § 7 VermG, § 1 GrdstVV, § 2 GrdstVV, § 7 GrdstVV;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1/08

Anwaltshaftung wegen Nichtanfechtung eines eine Grundstücksrückgabe verfügenden Widerspruchsbescheides

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 5 U 162/09

DRsp Nr. 2012/20880

Anwaltshaftung wegen Nichtanfechtung eines eine Grundstücksrückgabe verfügenden Widerspruchsbescheides

Steht fest, dass die Mandantin eines Rechtsanwalts einem ihr erteilten Rat nicht gefolgt wäre, so haftet der Rechtsanwalt nicht, weil der diesen Rat nicht erteilt hat.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. Oktober 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.604,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 97 % und der Beklagte zu 3 %. Die Kosten der Streithilfe tragen trägt der Beklagte zu 3 %; und der Streithelfer zu 97 %.