1.
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Mai 2009 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
2.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
I.
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