Die Klägerin, ein Bauträgerunternehmen, das sich insbesondere auf die Errichtung von Wohnungen spezialisiert hat, begehrt im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für einzelne Wohnungseigentümer von der Beklagten den Abschluß von Einzelmietverträgen und die Zahlung rückständigen und künftigen Mietzinses.
Ab 1990 errichtete die Klägerin als Bauherrin in ..., ... ... ..., mehrere Gebäude mit insgesamt 216 Wohneinheiten und Tiefgaragenplätzen, die sie anschließend einzeln als Wohnungseigentum veräußerte. Dabei übernahm die Klägerin gegenüber den einzelnen Erwerbern eine Mietgarantie für die Dauer von fünf Jahren.
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