BGH - Beschluss vom 10.03.2009
VIII ZB 105/07
Normen:
GVG § 119 Abs. 1; ZPO § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 698
BRAK-Mitt 2009, 233
MDR 2009, 706
NJW 2009, 1610
NZM 2009, 409
ZIP 2009, 987
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 214/07
AG Berlin-Charlottenburg, vom 20.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 220 C 330/06

Anwendung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland; Grundlage für die Annahme eines ausschließlichen ausländischen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen VIII ZB 105/07

DRsp Nr. 2009/8995

Anwendung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland; Grundlage für die Annahme eines ausschließlichen ausländischen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

a) Die - mit Wirkung zum 1. September 2009 aufgehobene - Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626). b) Es fehlt an einer Grundlage für die Annahme, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe ausschließlich einen ausländischen und nicht zumindest auch einen inländischen Verwaltungssitz (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wenn das zu verwaltende Gesellschaftsvermögen in Deutschland belegen ist, einer der beiden Gesellschafter seinen Wohnsitz in Deutschland hat, die Gesellschaft nach außen unter einer deutschen Adresse auftritt und ihre laufenden Geschäfte durch eine deutsche Hausverwaltung geführt werden, während ihre einzige Verbindung mit dem Ausland in dem ausländischen Wohnsitz ihres anderen Gesellschafters besteht.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 4. September 2007 aufgehoben.