BGH - Beschluss vom 20.04.2023
V ZB 56/22
Normen:
WEG a.F. § 50; WEG § 48 Abs. 5; ZPO § 103;
Fundstellen:
MDR 2023, 1169
MietRB 2023, 225
NJW-RR 2023, 930
ZMR 2023, 804
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 44 C 25/20
LG Bremen, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 162/22

Anwendung der Vorschrift des § 50 WEG a.F. analog § 48 Abs. 5 WEG bei Beantragung der Kostenfestsetzung nach dem 30. November 2020; Herrühren des Kostentitels aus einem vor dem 1. Dezember 2020 anhängig gewordenen Beschlussklageverfahren

BGH, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen V ZB 56/22

DRsp Nr. 2023/7981

Anwendung der Vorschrift des § 50 WEG a.F. analog § 48 Abs. 5 WEG bei Beantragung der Kostenfestsetzung nach dem 30. November 2020; Herrühren des Kostentitels aus einem vor dem 1. Dezember 2020 anhängig gewordenen Beschlussklageverfahren

Die Vorschrift des § 50 WEG aF ist analog § 48 Abs. 5 WEG auch dann anzuwenden, wenn die Kostenfestsetzung zwar nach dem 30. November 2020 beantragt wurde, der Kostentitel aber aus einem vor dem 1. Dezember 2020 anhängig gewordenen Beschlussklageverfahren herrührt und deshalb gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 15. September 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.862,39 €.

Normenkette:

WEG a.F. § 50; WEG § 48 Abs. 5; ZPO § 103;

Gründe

I.