LG Hamburg - Urteil vom 04.02.1988
7 S 192/87
Normen:
HWiG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 25.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 712 C 80/87

Anwendung des HWiG auf Vereinbarungen zwischen den Mietvertragsparteien

LG Hamburg, Urteil vom 04.02.1988 - Aktenzeichen 7 S 192/87

DRsp Nr. 2001/10177

Anwendung des HWiG auf Vereinbarungen zwischen den Mietvertragsparteien

Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG) ist auf während des Bestehens eines Mietverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter getroffene Mietverhöhungsvereinbarungen nicht anzuwenden.

Normenkette:

HWiG § 1 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Aufgrund der Vereinbarung vom 30. Oktober 1986 (Anlage K 2) sind die Kläger verpflichtet, ab 1. Januar 1987 einen auf DM 488,-- erhöhten Grund- oder Nettomietzins zu zahlen. Die Feststellungsklage der Kläger ist mithin unbegründet.

Die Mieterhöhungsvereinbarung ist trotz des vom Kläger zu 1) mit Schreiben vom 12. November 1986 (Anlage K 4) erklärten Widerrufs wirksam. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HaustWG - BGBl 1986, Teil I, S. 122 f.) ist auf während des Bestehens eines Mietverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter getroffene Mieterhöhungsvereinbarungen nicht anzuwenden.