Die zulässige Berufung ist begründet.
Aufgrund der Vereinbarung vom 30. Oktober 1986 (Anlage K 2) sind die Kläger verpflichtet, ab 1. Januar 1987 einen auf DM 488,-- erhöhten Grund- oder Nettomietzins zu zahlen. Die Feststellungsklage der Kläger ist mithin unbegründet.
Die Mieterhöhungsvereinbarung ist trotz des vom Kläger zu 1) mit Schreiben vom 12. November 1986 (Anlage K 4) erklärten Widerrufs wirksam. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HaustWG - BGBl 1986, Teil I, S. 122 f.) ist auf während des Bestehens eines Mietverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter getroffene Mieterhöhungsvereinbarungen nicht anzuwenden.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|