BGH - Urteil vom 28.09.2007
V ZR 276/06
Normen:
BGB § 744 § 745 § 1010 ; WEG § 15 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 16
BGHZ 174, 20
DNotZ 2008, 378
MDR 2008, 135
MietRB 2007, 315
NJW 2007, 3636
NZM 2007, 929
Rpfleger 2008, 128
VersR 2008, 363
WM 2007, 2257
WuM 2007, 716
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 400/05
AG Düsseldorf, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 232 C 2751/03

Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 28.09.2007 - Aktenzeichen V ZR 276/06

DRsp Nr. 2007/19648

Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft

»Haben Bruchteilseigentümer oder Wohnungseigentümer vereinbart, dass sie räumlich abgegrenzte Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks allein, also unter Ausschluss der übrigen Eigentümer, als Garten nutzen dürfen, können auf das dadurch entstandene nachbarliche Verhältnis die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechts entsprechend angewendet werden.«

Normenkette:

BGB § 744 § 745 § 1010 ; WEG § 15 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Wohnungseigentümer in einer Reihenhausanlage. Hinter den Häusern befindet sich eine Gartenfläche, die nicht zu dem gemeinschaftlichen Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gehört, sondern im Bruchteilseigentum der Wohnungseigentümer steht.

Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 9. Juli 1985 wurde den einzelnen Bruchteilseigentümern jeweils ein räumlich abgegrenzter Teil der Gartenfläche zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Bezüglich einer davon nicht erfassten Fläche vereinbarten die Bruchteilseigentümer am 21. Oktober 2001 die Zuweisung bestimmter Teile ebenfalls zur alleinigen Nutzung. Die den Parteien zugeteilten Grundstücksflächen liegen nebeneinander. Sie werden durch einen Zaun getrennt.