Die Parteien sind Wohnungseigentümer in einer Reihenhausanlage. Hinter den Häusern befindet sich eine Gartenfläche, die nicht zu dem gemeinschaftlichen Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gehört, sondern im Bruchteilseigentum der Wohnungseigentümer steht.
Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 9. Juli 1985 wurde den einzelnen Bruchteilseigentümern jeweils ein räumlich abgegrenzter Teil der Gartenfläche zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Bezüglich einer davon nicht erfassten Fläche vereinbarten die Bruchteilseigentümer am 21. Oktober 2001 die Zuweisung bestimmter Teile ebenfalls zur alleinigen Nutzung. Die den Parteien zugeteilten Grundstücksflächen liegen nebeneinander. Sie werden durch einen Zaun getrennt.
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