OLG Hamm - Beschluss vom 27.09.2006
15 W 98/06
Normen:
WEG § 24 ; WEG § 29 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 95
OLGReport-Hamm 2007, 37
ZMR 2007, 133
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 59/05
AG Münster - 28 II 83/04 WEG,

Anwesenheitsrecht eines Verwaltungsbeiratsmitglieds in der Eigentümerversammlung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 15 W 98/06

DRsp Nr. 2007/1747

Anwesenheitsrecht eines Verwaltungsbeiratsmitglieds in der Eigentümerversammlung

»1. Dem Mitglied des Verwaltungsbeirates, welches nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, steht ein Anwesenheitsrecht in der Eigentümerversammlung jedenfalls in dem Umfang zu, in dem der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirates betroffen ist.2. Dies gilt auch für die Beschlussfassung über eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, wenn der Abberufungsgrund maßgebend auf eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Verwaltungsbeirat gestützt wird.«

Normenkette:

WEG § 24 ; WEG § 29 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) war durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27.10.2001 für die Zeit vom 1.3.2002 bis zum 28.2.2005 zur Verwalterin der oben bezeichneten Wohnungseigentumsanlage bestellt worden. Im Verwaltervertrag vom 30.12.2002/7.1.2003 war bestimmt:

"§ 1

1. [...]

2. Eine vorzeitige Abberufung des Verwalters durch die Wohnungseigentümerversammlung ist nur aus wichtigem Grund möglich.

§ 2

1. Der Verwaltervertrag wird fest auf die Dauer der Bestellung des Verwalters gem. § 1 Nr. 1 des Vertrages abgeschlossen. [...]

2. Der Verwaltervertrag kann für die Zeit der Bestellung des Verwalters von den Wohnungseigentümern und von dem Verwalter nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der wichtige Grund ist schriftlich zu begründen."