FG Niedersachsen - Urteil vom 24.02.2009
15 K 12151/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; WEG § 3 Abs. 2;

Arbeitszimmer im Dachgeschoss; Mehrfamilienhaus; Arbeitszimmer; Dachgeschoss

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 15 K 12151/08

DRsp Nr. 2010/18610

Arbeitszimmer im Dachgeschoss; Mehrfamilienhaus; Arbeitszimmer; Dachgeschoss

1. Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers. 2. Ein Dachgeschossraum in einem Mehrfamilienwohnhaus ist in die häusliche Sphäre der zu eigenen Wohnzwecken im ersten OG genutzten ETW eingebunden, wenn der Raum als Nebenraum dem Sondereigentum der ETW zugeordnet ist. 3. Der Umstand, dass das Arbeitszimmer im DG sich außerhalb der eigentlichen Wohnung befindet, steht seiner Zuordnung zum Sondereigentum nach § 3 Abs. 2 WEG nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; WEG § 3 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Aufwendungen des Gesellschafters der Klägerin J für den Ausbau eines Zimmers im Dachgeschoss und dessen Nutzung für den Betrieb der Klägerin mit einem Betrag von 1.250 EUR im Streitjahr 2002 zu Sonderbetriebsausgaben für J führen.