Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Aufwendungen des Gesellschafters der Klägerin J für den Ausbau eines Zimmers im Dachgeschoss und dessen Nutzung für den Betrieb der Klägerin mit einem Betrag von 1.250 EUR im Streitjahr 2002 zu Sonderbetriebsausgaben für J führen.
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