FG München - Urteil vom 29.07.2002
13 K 3773/01
Normen:
EStG § 21 ; BGB § 564c ;

Auf Dauer angelegtes Mietverhältnis bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Ausschluss der Fortsetzungsmöglichkeit nach § 564c BGB; Einkommensteuer 1995, 1997, 1998

FG München, Urteil vom 29.07.2002 - Aktenzeichen 13 K 3773/01

DRsp Nr. 2003/8737

Auf Dauer angelegtes Mietverhältnis bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Ausschluss der Fortsetzungsmöglichkeit nach § 564c BGB; Einkommensteuer 1995, 1997, 1998

Werbungskostenüberschüsse sind nur abziehbar, wenn sich der definitive Entschluss feststellen lässt, durch langfristige Vermietung einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).

Normenkette:

EStG § 21 ; BGB § 564c ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Eheleute und wurden für die Streitjahre 1995, 1997 und 1998 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der Kläger ist Vorstandsvorsitzender des ... Verbandes der ... (X-Verband). Er bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung (VuV).