OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.04.1996
3 Wx 359/95
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 16 Abs. 2 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)264a-b
NJWE-MietR 1997, 78
OLGReport-Düsseldorf 1996, 201
WE 1996, 347
WuM 1996, 443

Auferlegung der Instandsetzungslast für im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäudeteile durch die Teilungserklärung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.04.1996 - Aktenzeichen 3 Wx 359/95

DRsp Nr. 1997/1945

Auferlegung der Instandsetzungslast für im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäudeteile durch die Teilungserklärung

»1. Die Teilungserklärung kann die Instandsetzungslast für in Gemeinschaftseigentum stehende Gebäudeteile dem Sondereigentümer der jeweils angrenzenden Räumlichkeiten auferlegen.2. Der Begriff der Instandsetzung umfaßt jedenfalls die Maßnahmen, die zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands getroffen werden. Bei einer defekten Schiebetüranlage kann Wiederherstellungsmaßnahme in diesem Sinne die Erneuerung der Schiebetür sein.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 § 16 Abs. 2 § 22 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Die Beteil. zu 2. ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 12 der Wohnungseigentumsanlage. In ihrem Wohnzimmer befindet sich eine Schiebetüranlage, die zum Balkon hinausgeht. Die Schiebetüranlage war defekt und mußte erneuert werden. Die Verwalterin gab sodann die Instandsetzung der Schiebetüranlage in Auftrag. Mit Beschluß v. 9.11.1994 beauftragte die Wohnungseigentümerversammlung die Verwalterin, die aus dem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft vorfinanzierten Instandsetzungsaufwendungen von der Beteil. zu 2. einzufordern und ggf. gerichtlich beizutreiben. Die Beteil. zu 2. lehnte die Zahlung ab.

Fundstellen
DRsp I(152)264a-b
NJWE-MietR 1997, 78
OLGReport-Düsseldorf 1996, 201
WE 1996, 347
WuM 1996, 443