BGH - Urteil vom 11.02.2009
VIII ZR 36/08
Normen:
BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3b; ZPO § 540 Abs. 1; ZPO § 562 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2009, 248
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 70/07
AG Konstanz, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 1097/06

Aufhebung des Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes

BGH, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 36/08

DRsp Nr. 2009/5853

Aufhebung des Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes

1. Ein Berufungsurteil, das keine dem § 540 Abs. 1 ZPO entsprechende Darstellung der Tatsachen enthält, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, leidet an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel. 2. Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss sich aus dem Berufungsurteil ergeben, von welchem Sach- und Streitstand es ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 19. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3b; ZPO § 540 Abs. 1; ZPO § 562 Abs. 1;

Tatbestand:

Der beklagte Vermieter erklärte wegen Zahlungsverzugs mit einem Betrag von mindestens zwei Monatsmieten mehrfach die Kündigung des mit der Klägerin bestehenden Mietverhältnisses über eine Wohnung in K. . Der Mietrückstand beruht darauf, dass die Klägerin die Minderung der Miete wegen Mängeln für berechtigt hält.