OLG München - Beschluss vom 13.08.2007
34 Wx 144/06
Normen:
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. B ; WEG § 14 Nr. 4 § 21 Abs. 4 § 44 Abs. 4 Satz 2 (a. F.) ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 260
MDR 2007, 1305
MietRB 2007, 291, 292
NJW-RR 2008, 461
NZM 2008, 211
OLGReport-München 2007, 829
WuM 2008, 51
ZMR 2008, 562
ZfIR 2007, 695
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 1100/06
AG Augsburg, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 266/04

Aufopferungsanspruch des Wohnungseigentümers bei Unbenutzbarkeit der Geschäftsräume aus statischen Gründen - Landgericht als Beschwerdegericht in Wohnungseigentumssachen bei Auslandswohnsitz eines Beteiligten - keine Rubrumsberichtigung bei mehreren Anspruchsgegnern aus Rechtsgründen

OLG München, Beschluss vom 13.08.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 144/06

DRsp Nr. 2007/17289

Aufopferungsanspruch des Wohnungseigentümers bei Unbenutzbarkeit der Geschäftsräume aus statischen Gründen - Landgericht als Beschwerdegericht in Wohnungseigentumssachen bei Auslandswohnsitz eines Beteiligten - keine Rubrumsberichtigung bei mehreren Anspruchsgegnern aus Rechtsgründen

»1. In Wohnungseigentumssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einen Schadensersatz- oder Aufopferungsanspruch zum Gegenstand haben, ist das Landgericht auch dann zur Entscheidung über die Erstbeschwerde berufen, wenn ein Beteiligter seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat (im Anschluss an OLG Düsseldorf vom 23.8.2006 - I-3 Wx 64/06 = FGPrax 2007, 12). 2. Eine Rubrumsberichtigung scheidet aus, wenn als materielle Anspruchsgegner (hier: eines Schadensersatz- bzw. Aufopferungsanspruchs) sowohl die Wohnungseigentümer als auch die Eigentümergemeinschaft als Verband in Betracht kommen. 3. Zum Ersatzanspruch eines Wohnungseigentümers aus Aufopferungsgesichtspunkten, dessen Laden im Erdgeschoß wegen statischer Probleme der Decke über längere Zeit nicht nutzbar ist.«

Normenkette:

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. B ; WEG § 14 Nr. 4 § 21 Abs. 4 § 44 Abs. 4 Satz 2 (a. F.) ;

Gründe:

I.