OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.08.2006
I-3 Wx 64/06
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 12
NJW-RR 2006, 1676
NZM 2006, 826
OLGReport-Düsseldorf 2007, 101
WuM 2006, 582
ZMR 2006, 944
ZfIR 2006, 815
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 303/05
AG Langenfeld - 35 II a 45/04 WEG,

Unterlassungsanspruch gegen freilaufende Hunde auf dem Gemeinschaftseigentum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2006 - Aktenzeichen I-3 Wx 64/06

DRsp Nr. 2006/24534

Unterlassungsanspruch gegen freilaufende Hunde auf dem Gemeinschaftseigentum

»1. Lässt ein Wohnungseigentümer einen Rottweiler auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden und keinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Hofgrundstück unangeleint und ohne Maulkorb umherlaufen, so kann dies die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mehr als unerheblich stören bzw. beeinträchtigen und ist in diesem Fall zu unterlassen. 2. Die notwendige Beteiligung eines Wohnungseigentümers in den Vorinstanzen, kann ausnahmsweise im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn er dort Tatsachen, aus denen sich über den bereits ermittelten Sachverhalt hinaus Aufklärungsansätze ergeben, nicht vorbringt. 3. In Wohnungseigentumsverfahren, bei denen es um die Beseitigung von Beeinträchtigungen infolge baulicher Veränderungen oder um die Durchsetzung der Unterlassung eines unzulässigen störenden Gebrauchs (hier: störende Hundehaltung) geht, ist - trotz Wohnsitzes eines Beteiligten im Ausland (hier: Belgien) - nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht für die Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständig.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b ;

Entscheidungsgründe:

I.