OLG Köln - Beschluss vom 31.03.2004
16 Wx 12/04
Normen:
WEG § 16 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2004, 322
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 126/03
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 421/02

Aufrechnung bzw. Zurückbehaltungsrecht gegenüber Wohngeldansprüchen

OLG Köln, Beschluss vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 12/04

DRsp Nr. 2004/13836

Aufrechnung bzw. Zurückbehaltungsrecht gegenüber Wohngeldansprüchen

Gegenüber Wohngeldansprüchen ist die Aufrechnung nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten oder aus einer berechtigten Notgeschäftsführung resultierenden Gegenansprüchen zulässig, im übrigen aber ausgeschlossen. Gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Wohngeldvorschusses ist jedes Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.

Normenkette:

WEG § 16 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin bilden die Wohnungs- und Teileigentumsgemeinschaft N-Weg 1/U-Straße 2 in L, die von der Fa. X GmbH aus L verwaltet wird.

Ausweislich des Wirtschaftsplanentwurfs für das Jahr 2002, der durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluss vom 18.04.2002 (TOP 8) genehmigt worden ist, betrug die von der Antragsgegnerin im Jahr 2002 zu leistende monatliche Vorauszahlung auf das Wohngeld 1.802,-- EURO. Nach dem von der Eigentümergemeinschaft am 29.04.2003 beschlossenen - bestandskräftigen - Wirtschaftsplan für das Jahr 2003 entfielen in diesem Jahr auf die Antragsgegnerin monatliche Wohngeldvorauszahlungen in Höhe von 1.957, -- EURO. Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin Zahlung rückständiger Wohngeldvorauszahlungen für die Monate August 2002 bis März 2003 nebst Lastschriftgebühren und vorgerichtlichen Mahnkosten.