I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin bilden die Wohnungs- und Teileigentumsgemeinschaft N-Weg 1/U-Straße 2 in L, die von der Fa. X GmbH aus L verwaltet wird.
Ausweislich des Wirtschaftsplanentwurfs für das Jahr 2002, der durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluss vom 18.04.2002 (TOP 8) genehmigt worden ist, betrug die von der Antragsgegnerin im Jahr 2002 zu leistende monatliche Vorauszahlung auf das Wohngeld 1.802,-- EURO. Nach dem von der Eigentümergemeinschaft am 29.04.2003 beschlossenen - bestandskräftigen - Wirtschaftsplan für das Jahr 2003 entfielen in diesem Jahr auf die Antragsgegnerin monatliche Wohngeldvorauszahlungen in Höhe von 1.957, -- EURO. Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin Zahlung rückständiger Wohngeldvorauszahlungen für die Monate August 2002 bis März 2003 nebst Lastschriftgebühren und vorgerichtlichen Mahnkosten.
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