OLG Hamm - Beschluss vom 05.06.2007
15 W 239/06
Normen:
BGB § 387 ; WEG § 26 ; WEG § 27 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 180
OLGReport-Hamm 2008, 306
ZMR 2008, 64
Vorinstanzen:
LG Dortmund - 9 T 548/05 - 06.03.2006 AG Dortmund - 281 II 155/04 WEG - 03.06.2005,

Aufrechnung durch den Verwalter; Zugriff auf die Instandhaltungsrücklage

OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 15 W 239/06

DRsp Nr. 2008/5791

Aufrechnung durch den Verwalter; Zugriff auf die Instandhaltungsrücklage

»1. Es kann nicht als Verstoß gegen nachwirkende Treuepflichten angesehen werden, wenn der ausgeschiedene Verwalter seine restlichen Vergütungsansprüche gegen einen auf Zahlung gerichteten Herausgabeanspruch aufrechnet. 2. Der Grundsatz, dass der Verwalter nicht befugt ist, wegen seiner Vergütungsansprüche auf die Instandhaltungsrücklage zuzugreifen, gilt nur für den amtierenden Verwalter (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2005, 628 = ZMR 2005, 468 = WuM 2005, 359 = OLG-Report 2005, 365), nicht aber für den ausgeschiedenen.«

Normenkette:

BGB § 387 ; WEG § 26 ; WEG § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Die Beteiligten streiten über die Herausgabe von Geldern, die der Beteiligte zu 2) nach Auflösung des für die Beteiligte zu 1) angelegten Instandhaltungsrücklagensparbuchs (offenes Treuhandkonto) für sich vereinnahmt hat.