OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.01.2005
I-3 Wx 326/04
Normen:
WEG § 26 ; WEG § 27 ; BGB § 307 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 628
OLGReport-Düsseldorf 2005, 365
WuM 2005, 359
ZMR 2005, 468
ZfIR 2005, 776
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 205/04
AG Krefeld - 86 UR II 73/03 WEG,

Vergütung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft - Entnahme aus Instandhaltungsrücklage; Erhöhung nach allgemeiner Verwaltungskostenentwicklung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 326/04

DRsp Nr. 2005/4030

Vergütung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft - Entnahme aus Instandhaltungsrücklage; Erhöhung nach allgemeiner Verwaltungskostenentwicklung?

»1. Es widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwalter sein Honorar der Instandhaltungsrücklage entnimmt. 2. Soll die Vergütung eines Wohnungseigentumsverwalters erhöht werden, so bedarf es dazu grundsätzlich eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer, in dessen Ausführung sodann der Änderungsvertrag zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter zu schließen ist. Eine Klausel im formularmäßigen Verwaltervertrag, wonach Verwaltergebühren der allgemeinen Verwaltungskostenentwicklung angepasst werden können, ist nach § 307 Abs. 1 BGB ungültig.«

Normenkette:

WEG § 26 ; WEG § 27 ; BGB § 307 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist Mitglied der o.g. Wohnungseigentümergemeinschaft, welche 40 Wohnungen umfasst. Die beteiligte Verwaltungsgesellschaft schloss mit der Wohnungseigentümergemeinschaft unter dem 28.05.1998 einen Verwaltervertrag für die Zeit vom 01.03.1999 bis 24.02.2004. Danach sollte die Verwaltervergütung pro Wohnung und Monat 30,-- DM zzgl. Mehrwertsteuer betragen. Ferner bestimmt Ziff. 4 des Vertrages: