LG Hamburg - Urteil vom 05.02.1988
11 S 188/87
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 9
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 15.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 2211/86

Aufstellen eines Wäschetrockners

LG Hamburg, Urteil vom 05.02.1988 - Aktenzeichen 11 S 188/87

DRsp Nr. 2001/8493

Aufstellen eines Wäschetrockners

Ein Mieter ist nicht berechtigt, in einem ursprünglich als Gemeinschaftswaschraum vom Vermieter zur Verfügung gestellten Raum einen Ablufttrockner zu betreiben.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

B.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung des von ihnen im Keller aufgestellten Wäschetrockners aus §§ 550, 1004 BGB.