OLG Celle - Beschluss vom 08.06.2005
4 W 107/05
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 S. 3 § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2006, 162
OLGReport-Celle 2006, 162
ZMR 2005, 718
ZMR 2005, 718
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 33/05
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 71 II 564/04

Aufstellung der Jahresrechnung bei Verwalterwechsel im Laufe eines Wirtschaftsjahres

OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 4 W 107/05

DRsp Nr. 2006/9484

Aufstellung der Jahresrechnung bei Verwalterwechsel im Laufe eines Wirtschaftsjahres

»Wechselt der Verwalter im Laufe eines Wirtschaftsjahres, hat derjenige Verwalter die Abrechnung für das vorherige Wirtschaftsjahr aufzustellen, der im Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des Anspruchs auf Abrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG zum Verwalter bestellt ist.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 S. 3 § 28 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Mit ihrem am 4. November 2004 eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft von dem mit Wirkung zum 1. August 2004 zum neuen Verwalter bestellten Antragsgegner die Aufstellung der Hausgeldabrechnung für das Kalenderjahr 2003, nachdem sie den Antragsgegner außergerichtlich vergeblich zur Abrechnung aufgefordert hatte. Die Antragstellerin benötigt die Abrechnung, um mit ihrem Mieter abrechnen zu können. Der Antragsgegner nahm lediglich eine Überprüfung aller Unterlagen des Vorverwalters über von den Eigentümern geleistete Zahlungen vor und fertigte eine Liste über Guthaben- und Nachzahlungsbeträge an. Außerdem hat der Antragsgegner behauptet, dass in einer von dem Vorverwalter einberufenen Wohnungseigentümerversammlung vom 2. August 2004 bereits die Hausgeldabrechnung für 2003 genehmigt und beschlossen worden sei.