I. Mit ihrem am 4. November 2004 eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft von dem mit Wirkung zum 1. August 2004 zum neuen Verwalter bestellten Antragsgegner die Aufstellung der Hausgeldabrechnung für das Kalenderjahr 2003, nachdem sie den Antragsgegner außergerichtlich vergeblich zur Abrechnung aufgefordert hatte. Die Antragstellerin benötigt die Abrechnung, um mit ihrem Mieter abrechnen zu können. Der Antragsgegner nahm lediglich eine Überprüfung aller Unterlagen des Vorverwalters über von den Eigentümern geleistete Zahlungen vor und fertigte eine Liste über Guthaben- und Nachzahlungsbeträge an. Außerdem hat der Antragsgegner behauptet, dass in einer von dem Vorverwalter einberufenen Wohnungseigentümerversammlung vom 2. August 2004 bereits die Hausgeldabrechnung für 2003 genehmigt und beschlossen worden sei.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|