OLG Bremen - Beschluss vom 28.04.2016
3 W 28/15
Normen:
GBO § 15; GBO § 71 Abs. 1; GBO § 72; GBO § 81 Abs. 1; WEG § 5 Abs. 2; WEG § 8; WEG § 14 Nr. 4;
Fundstellen:
MDR 2016, 1258
MietRB 2016, 262
ZMR 2016, 11
ZMR 2016, 716
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VL 12-2056-2

Aufteilung eines Grundstücks in 2 Wohneinheiten mit gemeinsamer Heizungsanlage

OLG Bremen, Beschluss vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 3 W 28/15

DRsp Nr. 2016/9743

Aufteilung eines Grundstücks in 2 Wohneinheiten mit gemeinsamer Heizungsanlage

Der Teilung eines Grundstücks in zwei Wohneinheiten steht nicht § 5 WEG entgegen, wenn in dem Raum, der nach dem Aufteilungsplan ein im Sondereigentum stehendes Badezimmer ist, zugleich die gemeinschaftliche Heizungsanlage untergebracht ist. Den schutzwürdigen Belangen der anderen Sondereigentümer wird durch die Gestattungspflicht in § 14 Nr. 4 WEG Rechnung getragen. Diese kann durch Vereinbarung oder in der Teilungserklärung erweitert werden.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.12.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen - Grundbuchamt - vom 12.10.2015 aufgehoben. Das Amtsgerichts Bremen - Grundbuchamt - wird angewiesen, die beantragte Eintragung vorzunehmen.

Normenkette:

GBO § 15; GBO § 71 Abs. 1; GBO § 72; GBO § 81 Abs. 1; WEG § 5 Abs. 2; WEG § 8; WEG § 14 Nr. 4;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks. Mit notarieller Urkunde vom 10.06.2015 (URNr. [...]) hat sie die Teilung des Grundstücks in zwei Wohnungseigentume erklärt. Mit Schriftsatz vom 15.07.2015 beantragte der hierzu beauftragte Notar gemäß § 15 GBO die entsprechende Eintragung der Aufteilung in Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG.