BGH - Urteil vom 05.10.1998
II ZR 182/97
Normen:
WEG §§ 4, 5, 8 ; BGB §§ 925, 738 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 738 Abfindung 1
BGHR WEG § 4 Unterteilung 1
BGHR WEG § 5 Unterteilung 1
BGHR WEG § 8 Unterteilung 1
DB 1998, 2466
DNotZ 1999, 661
DRsp I(152)322a
DWE 1998, 179
MDR 1998, 1471
NJW 1998, 3711
NZM 1998, 953
Rpfleger 1999, 66
WM 1998, 2334
WuM 1999, 49
ZMR 1999, 182
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Aufteilung von Wohnungseigentum

BGH, Urteil vom 05.10.1998 - Aktenzeichen II ZR 182/97

DRsp Nr. 1998/19649

Aufteilung von Wohnungseigentum

»Wird Wohnungseigentum nicht in der Weise unterteilt, daß aus der bisherigen Raumeinheit mehrere in sich wieder abgeschlossene Einheiten entstehen, sondern kann die Aufteilung des Sondereigentums nur in der Weise vorgenommen werden, daß ein Teil der bisher sondereigentumsfähigen Räume und Gebäudeteile in gemeinschaftliches Eigentum überführt werden muß, dann kann der Aufteilende nicht allein handeln, es müssen vielmehr die übrigen Miteigentümer hierbei nach § 4 WEG mitwirken (Abgrenzung zu BGHZ 49, 250, 256 und BGHZ 73, 150, 154).«

Normenkette:

WEG §§ 4, 5, 8 ; BGB §§ 925, 738 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren Gesellschafter der Parkresidenz B. GbR (im folgenden: Parkresidenz). Nachdem die klagenden Eheleute aus der Gesellschaft zum 31. Dezember 1994 ausgeschieden sind, besteht zwischen den Parteien Streit um die den Klägern zu gewährende Abfindung.