SchlHOLG - Beschluss vom 13.12.2004
2 W 124/03
Normen:
BGB § 670 ; WEG § 29 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 116
NJW-RR 2005, 1471
NZM 2005, 588
OLGReport-Schleswig 2005, 299
ZMR 2005, 735
Vorinstanzen:
LG Lübeck - 3 T 398/02 (42) - 10.07.2003,
LG Lübeck - 3 T 20/03 (50),
AG Oldenburg/Holstein - 18 (11) II 31/01,
AG Oldenburg/Holstein - 18 (11) II 25/01,

Aufwendungsersatz für Mitglied des Verwaltungsbeirates einer Wohnungseigentümergemeinschaft

SchlHOLG, Beschluss vom 13.12.2004 - Aktenzeichen 2 W 124/03

DRsp Nr. 2005/6117

Aufwendungsersatz für Mitglied des Verwaltungsbeirates einer Wohnungseigentümergemeinschaft

»1. Ein Mitglied des Verwaltungsbeirates kann von den Wohnungseigentümern Ersatz der Aufwendungen oder Auslagen verlangen, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hatte und den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dieser Anspruch kann aus Zweckmäßigkeitsgründen auch durch eine Pauschale abgegolten werden (hier: 20,00 Euro pro Sitzung und Fahrkostenerstattung analog der Erstattung für Dienstreisen). 2. Dies gilt entsprechend für durch Mehrheitsbeschluss bestellte Mitglieder eines Bauausschusses und Rechnungsprüfer. 3. Im Beschlussanfechtungsverfahren nach dem WEG sind die Wohnungseigentümer unabhängig voneinander zur Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses berechtigt. Grundsätzlich kann über die Anfechtungsanträge nur einheitlich entschieden werden. Befindet sich gleichwohl infolge versäumter Verbindung das eine Verfahren noch in der Erstbeschwerdeinstanz und das andere Verfahren bereits in der Rechtsbeschwerdeinstanz, bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass bei entsprechender formeller Beteiligung und Nachholung des rechtlichen Gehörs das Rechtsbeschwerdegericht über beide Verfahren entscheidet.«

Normenkette:

BGB § 670 ; WEG § 29 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.