SchlHOLG - Beschluss vom 16.06.2004 (2 W 49/04)
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage .......................... Der Beteiligte zu 3) ist der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus sechs [...]