SchlHOLG - Beschluss vom 07.07.2004
2 W 78/04
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 20a Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 47 Satz 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 17
MDR 2005, 139
OLGReport-Schleswig 2004, 455
WuM 2004, 570
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 364/03
AG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 36 II 7/01

Zulässige Rechtsmittel und Bemessung des Beschwerdewertes im Wohnungseigentumverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 07.07.2004 - Aktenzeichen 2 W 78/04

DRsp Nr. 2004/18930

Zulässige Rechtsmittel und Bemessung des Beschwerdewertes im Wohnungseigentumverfahren

1. Auch in Wohnungseigentumsverfahren bemisst sich der Beschwerdewert allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. 2. Das zulässige Rechtsmittel in der Hauptsache führt ohne weiteres auch zur Überprüfung der Kostenentscheidung der angefochtenen Entscheidung. Der Beschwerdewert in der Hauptsache wird nicht dadurch erhöht, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig die Kostenentscheidung anficht. 3. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittel beurteilt sich grundsätzlich nach dem Beschwerdewert zur Zeit seiner Einlegung. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Erweiterung des Antrags hat auf seine Höhe keinen Einfluss. 4. Es entspricht im Regelfall billigem Ermessen, dass der unterlegene Beteiligte die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. BGHZ 111, 148, 153).

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 20a Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 47 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe: