BGH - Beschluß vom 20.04.1990
V ZB 1/90
Normen:
WEG § 21 Abs. 1, 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 47 ;
Fundstellen:
BGHR WEG § 21 Abs. 1 Wohngeldvorschuß 1
BGHR WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 Wohngeldvorschuß 1
BGHR WEG § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Rechtsverfolgung 1
BGHR WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 Antragsbefugnis 1
BGHR WEG § 47 Rechtskraftbindung 1
BGHZ 111, 148
DRsp I(152)155d
NJW 1990, 2386
Rpfleger 1990, 413
WM 1990, 1558
ZMR 1990, 389
Vorinstanzen:
Ergangen auf Vorlagebeschluß des Kammergerichts,

Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer; Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

BGH, Beschluß vom 20.04.1990 - Aktenzeichen V ZB 1/90

DRsp Nr. 1992/1280

Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer; Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

»a) Den Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer, Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des beschlossenen Wirtschaftsplanes zu leisten, kann ein anderer Wohnungseigentümer nur dann geltend machen, wenn er dazu durch Gemeinschaftsbeschluß ermächtigt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 106, 222). b) In der Regel entspricht es billigem Ermessen, über die Gerichtskosten des Verfahrens zwischen Wohnungseigentümern entsprechend dem Ausgang des Streits in der Hauptsache zu befinden. Das gilt auch insoweit, als die Vorinstanz über einen Teil der Hauptsache schon rechtskräftig entschieden hat, das Rechtsmittelgericht aber diese Entscheidung für unrichtig hält.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 1, 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 47 ;

Gründe: