SchlHOLG - Beschluss vom 02.09.2004
2 W 93/04
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 14 Nr. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 383
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 211/03
AG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 32 II 22/03

Zur objektiv erheblichen Beeinträchtigung durch die Installation einer Satellitenantenne in einer Wohnanlage

SchlHOLG, Beschluss vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 2 W 93/04

DRsp Nr. 2005/6121

Zur objektiv erheblichen Beeinträchtigung durch die Installation einer Satellitenantenne in einer Wohnanlage

»1. Die Installation einer Satellitenantenne kann ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG sein. Dieser ist nur dann gegeben, wenn die bauliche Veränderung zu einer nicht ganz unerheblichen konkreten und objektiven Beeinträchtigung führt; hierfür kann auch eine optische Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnanlage genügen. Die Veränderung muss sich jedoch objektiv nachteilig auf das optische Bild der Anlage auswirken. 2. Die Frage einer optischen Beeinträchtigung lässt sich in aller Regel nicht ohne einen vor Ort gewonnenen Eindruck von der Wohnanlage beurteilen. 3. Das Recht eines Wohnungseigentümers auf Informationsfreiheit ist grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob etwaige mit der Installation einer Satellitenantenne verbunden Nachteile von anderen Wohnungseigentümern hinzunehmen sind. 4. Im Falle der Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung haben die Wohnungseigentümer, die diese herbeigeführt haben, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Wohnungseigentümern, weil es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt.