I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage .......................... Der Beteiligte zu 3) ist der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Anlage besteht aus sechs Wohnungen und zwei Teileigentumseinheiten. Die Beteiligten zu 1) sind Eigentümer der Teileigentumseinheiten, zu denen es in den Ziffern I. 7) und 8) der Teilungserklärung vom 22. September 1971 heißt:
"7) Miteigentumsanteil von 98/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Dachgeschoss auf der Westseite gelegenen Bodenraum, der im Aufteilungsplan mit 7 bezeichnet ist und der nicht zu Wohnzwecken bestimmt ist,
8) einem Miteigentumsanteil von 97/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Dachgeschoss auf der Ostseite gelegenen Bodenraum, der im Aufteilungsplan mit 8 bezeichnet ist und der nicht zu Wohnzwecken bestimmt ist."
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