SchlHOLG - Beschluss vom 16.06.2004
2 W 49/04
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 ; WEG § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 272
MDR 2004, 1178
OLGReport-Schleswig 2004, 437
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 16.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 345/03
AG Niebüll, - Vorinstanzaktenzeichen 9 II 60/03

SchlHOLG - Beschluss vom 16.06.2004 (2 W 49/04) - DRsp Nr. 2004/18931

SchlHOLG, Beschluss vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 2 W 49/04

DRsp Nr. 2004/18931

(Auslegung der Bezeichnung "Bodenraum" in einer Teilungserklärung als kein zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmter Raum

»Bei der in der Teilungserklärung enthaltenen Bezeichnung "Bodenraum" handelt es sich um eine verbindliche Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dahin, dass dieser Raum nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Eine Nutzung als Ferienwohnung, Gästezimmer oder auch als Büro oder Gewerberaum ist danach nicht möglich.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 ; WEG § 10 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage .......................... Der Beteiligte zu 3) ist der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Anlage besteht aus sechs Wohnungen und zwei Teileigentumseinheiten. Die Beteiligten zu 1) sind Eigentümer der Teileigentumseinheiten, zu denen es in den Ziffern I. 7) und 8) der Teilungserklärung vom 22. September 1971 heißt:

"7) Miteigentumsanteil von 98/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Dachgeschoss auf der Westseite gelegenen Bodenraum, der im Aufteilungsplan mit 7 bezeichnet ist und der nicht zu Wohnzwecken bestimmt ist,

8) einem Miteigentumsanteil von 97/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Dachgeschoss auf der Ostseite gelegenen Bodenraum, der im Aufteilungsplan mit 8 bezeichnet ist und der nicht zu Wohnzwecken bestimmt ist."