SchlHOLG - Beschluss vom 03.09.2004
2 W 90/03
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 2 ; WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 16 Abs. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 134 ; BGB § 140 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 669
OLGReport-Schleswig 2005, 379
WuM 2005, 266
ZMR 2005, 476
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 17.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 167/99
AG Niebüll, - Vorinstanzaktenzeichen 14 II 36/93

Bestimmung über die Nutzung von Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft

SchlHOLG, Beschluss vom 03.09.2004 - Aktenzeichen 2 W 90/03

DRsp Nr. 2005/6120

Bestimmung über die Nutzung von Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft

»1. Die in der Teilungserklärung enthaltene Bestimmung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen zur Hausmeisterwohnung enthält eine nutzungsbeschränkende Zweckbestimmung, der Vereinbarungscharakter zukommt. Eine endgültige Aufhebung oder Änderung dieser Zweckbestimmung ist grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer möglich. 2. Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss einen vorübergehenden abweichenden Gebrauch der Räume beschließen, sofern dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. 3. Ein nichtiger Wohnungseigentümerbeschluss kann nach § 140 BGB umgedeutet werden. Das gilt auch dann, wenn die Nichtigkeit des Beschlusses gerichtlich festgestellt ist. Dieser Feststellung kommt nur eine deklaratorische Bedeutung zu.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 2 ; WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 16 Abs. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 134 ; BGB § 140 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.