OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.02.2004
8 W 475/03
Normen:
WEG § 25 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 312
OLGReport-Stuttgart 2005, 51
WuM 2004, 734
ZMR 2005, 478
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 103/03
AG Waiblingen, - Vorinstanzaktenzeichen I 4/03

Keine Vermehrung der Anzahl des Stimmrechts bei dem sog. Kopfprinzip nach Aufteilung einer Eigentumseinheit in zwei selbständige Einheiten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2004 - Aktenzeichen 8 W 475/03

DRsp Nr. 2004/17841

Keine Vermehrung der Anzahl des Stimmrechts bei dem sog. Kopfprinzip nach Aufteilung einer Eigentumseinheit in zwei selbständige Einheiten

»In einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in der für die Beschlussfassung das sog. Kopfprinzip (§ 25 Abs. 2 S. 1 WEG) gilt, führt die - ohne Einbeziehung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte - nachträgliche Aufteilung einer Eigentumseinheit in zwei selbständige Einheiten nicht zu einer Vermehrung der Anzahl der Stimmrechte.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft .... . Die Beteiligten Ziff. 3 und 4 sind Sondereigentümer der Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss. Die Beteiligte Ziff. 2 ist Sondereigentümerin der im Obergeschoss gelegenen Wohnung Nr. 1 und, zusammen mit dem Beteiligten Ziff. 2, ihrem Ehemann, in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht der im Dachgeschoss befindlichen Wohnung Nr. 3.