SchlHOLG - Urteil vom 22.04.2004
5 U 156/02
Normen:
BGB § 826 ; BGB § 894 ; BGB § 985 ; ErbbauRVO § 11 ; ErbbauRVO § 14 ; WEG § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 345
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 13.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 68/01

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vereitelung der Erfüllung eines Veräußerungsvertrages

SchlHOLG, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 5 U 156/02

DRsp Nr. 2004/10676

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vereitelung der Erfüllung eines Veräußerungsvertrages

»1. Es stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar, wenn ein Außenstehender vom Verpflichteten eines Veräußerungsvertrages (hier: Vertrag über die Einräumung eines Wohnungserbbaurechts) bei Kenntnis von dessen fehlgeschlagenem Vollzug den Veräußerungsgegenstand erwirbt und hierbei in Kauf nimmt, dass damit die Übereignungsansprüche des Erstkäufers vereitelt werden. 2. In einem derartigen Fall kann der Erstkäufer vom Zweitkäufer im Wege des Schadensersatzes unmittelbar Herausgabe und dinglichen Übertragung des Kaufgegenstandes verlangen.«

Normenkette:

BGB § 826 ; BGB § 894 ; BGB § 985 ; ErbbauRVO § 11 ; ErbbauRVO § 14 ; WEG § 30 Abs. 1 ;

Tatbestand: