OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.2001
3 Wx 460/00
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 499
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 432/00
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen II 227/99

Ausgestaltung der Zahlung von Wohngeld; Anforderungen an die Einladung zur Versammlung der Wohnungseigentümer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 460/00

DRsp Nr. 2004/8922

Ausgestaltung der Zahlung von Wohngeld; Anforderungen an die Einladung zur Versammlung der Wohnungseigentümer

»1. Im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz können die Wohnungseigentümer bezüglich der Zahlung der Wohngelder "Sammelüberweisungen" verbieten und Einzelüberweisungen unter Angabe der Wohnung, für welche die Zahlung geleistet wird, verlangen. 2. Zur Frage einer hinreichenden Bezeichnung der Tagesordnungspunkte und vorgesehenen Beschlussfassungen in der Einladung zur Versammlung der Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 432/00
Vorinstanz: AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen II 227/99
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 2001, 499